Auch das Finanzamt „kümmert“ sich um die Vereine!

Vielen Mitarbeitern des TSV Münnerstadt entsteht im Rahmen ihrer Vereinstätigkeit ein teilweise beträchtlicher Aufwand, beispielsweise für Fahrten. Ein Aufwendungsersatz für diese Mitglieder ist finanzrechtlich nur möglich, wenn laufend Aufzeichnungen über den entstandenen Aufwand geführt werden und Ersatzansprüche durch die Satzung oder Vorstandsbeschluss eingeräumt werden. Beides ist im TSV Münnerstadt der Fall:

Die Satzung legt in § 12.4 fest, dass „die Erstattung von Aufwand für im Auftrag des Vereins durchgeführte Tätigkeiten“ möglich ist. Der Ersatzanspruch steht nicht unter der Bedingung des Verzichts, der Aufwandsersatz kann vom Zahlungsempfänger jedoch ganz oder teilweise gegen Ausstellung einer Zuwendungsbestätigung („Spendenquittung“) an den TSV als Spende zurückgegeben werden.

Auf Grund des Schreibens des Bundesfinanzministeriums vom 7.6.99, BStBl 1 1999, S. 591 sind gemeinnützige Vereine verpflichtet, diese Vorschriften in „geeigneter Weise bekanntzumachen“.

Durch diese Internet-Veröffentlichung kommt der TSV Münnerstadt dieser Auflage nach. 


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